Rechtliche Grundlagen zur Schlauchprüfung
- Laut Druckgeräterichtlinie DGRL 2014/68/EU, deren Einhaltung verpflichtend ist, werden Schlauchleitungen in verschiedene Gruppen unterteilt. Hauptunterscheidungsmerkmal ist die Einteilung einer Schlauchleitung entweder in „Arbeitsmittel“ oder in „überwachungspflichtige Anlage“.
- Welche Schlauchleitungen als Arbeitsmittel oder als überwachungspflichtige Anlage gelten, geht z. B. aus der BGI 572 T002 hervor.
- Prüfungen von Hydraulik-Schlauchleitungen sind in der DGUV Regel 113-020(ehemals BGR 237) geregelt, sie gelten als Arbeitsmittel.
- Laut Arbeitsschutzgesetz sowie BetrSichV §10 müssen „Arbeitsmittel“ überprüft werden. Diese Prüfungen müssen laut BetrSichV §10 sowie der TRBS 1203 von dafür geschulten sachkundigen Prüfern, so genannten „befähigten Personen“, durchgeführt und dokumentiert werden.
- Art und Umfang dieser Prüfung legt der Anwender aber selbst auf Grund der von ihm verpflichtend durchzuführenden „Gefährdungs- Beurteilung“ fest! Diese Gefährdungsbeurteilung ist laut ArbSchG §§ 5+6 sowie BetrSichV § 3 und auch nach der BG Vorschrift BGV-A1 §3 vorgeschrieben.
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Zusammenfassung am Beispiel Hydraulik-Schlauchleitungen:
- Die Schlauchleitungen müssen laut BetrSichV § 10 regelmäßig geprüft werden.
- Die Prüfungen müssen von „befähigten Personen“ gem. TRBS 1203 durchgeführt werden.
- Die Prüfergebnisse müssen in einer Prüfbescheinigung dokumentiert werden.
Um auch bei allen anderen Schlauchleitungsarten jeden Einzelfall einschätzen zu können, werden dem Anwender Regeln und Richtlinien zur Verfügung gestellt, von denen er ableiten kann, was Stand der Technik ist, wie in der Regel geprüft werden soll und welche Anforderungen in der Regel an die unterschiedlichen Arbeitsmittel gestellt werden. Weicht er von diesen Regeln ab, so muss er dies angemessen begründen.
Es gibt viele Regelwerke, u.a. DIN- Normen, TRBS (technische Regeln für die Betriebssicherheit) oder Vorschriften im Hinblick auf Umweltschutz- Auflagen und vieles mehr.
Beispiele dieser Normen:
- BGI 572-T002
- DGUV Regel 113-020(ehemals BGR 237)
- EN 12115
- EN ISO 6134
- DIN 2827
- EN 13765
Die empfohlenen Prüffristen variieren je nach Schlauchtyp. In der Regel liegen sie zwischen 6 Monaten bei Dampfschläuchen und 2 Jahren bei Schlauchleitungen aus nichtrostenden Stählen.
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Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Informationsschrift "Sicherheit im Umgang mit Hochdruckschlauchleitungen"
Sicherheit im Umgang... >>>
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